Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.21 ONBRVOC CH-OW

Art. 6d Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse

Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen - Vorverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6d Bürgerrechtsverordnung, BRV · Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse

1. Nach dem Besuch der Informationsveranstaltung kann die Sprachprüfung absolviert werden.

2. Nach dem erfolgreichen Bestehen der Sprachprüfung oder wenn ein Dispensationsentscheid vorliegt, der von genügenden Sprachkenntnissen ausgeht, kann die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse absolviert werden.

3. Der Regierungsrat kann Hilfsmittel oder Vorbereitungskurse zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stellen und als obligatorisch erklären.

← Art. 6c Bürgerrechtsverordnung, BRV Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Geltungsbereich Art. 6e Bürgerrechtsverordnung, BRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →