111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 6d Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse
Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen - Vorverfahren
Art. 6d Bürgerrechtsverordnung, BRV · Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse
1. Nach dem Besuch der Informationsveranstaltung kann die Sprachprüfung absolviert werden.
2. Nach dem erfolgreichen Bestehen der Sprachprüfung oder wenn ein Dispensationsentscheid vorliegt, der von genügenden Sprachkenntnissen ausgeht, kann die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse absolviert werden.
3. Der Regierungsrat kann Hilfsmittel oder Vorbereitungskurse zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stellen und als obligatorisch erklären.