111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 6c Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Informationen
Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen - Vorverfahren
Art. 6c Bürgerrechtsverordnung, BRV · Informationen
1. Einbürgerungswillige ausländische Personen erhalten bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes die notwendigen Informationen, Formulare und Hilfestellungen für die Gesuchseinreichung.
2. Sie haben eine vom zuständigen Amt organisierte Informationsveranstaltung zu besuchen.
3. Mit der Veranstaltung sollen die einbürgerungswilligen Personen insbesondere über die Voraussetzungen, das Verfahren und die Kosten der Einbürgerung informiert werden.
4. Die Veranstaltung wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Das zuständige Amt kann Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betrauen.