111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 6b Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Mitwirkungspflicht
Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen
Art. 6b Bürgerrechtsverordnung, BRV · Mitwirkungspflicht
1. Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht. Die vom Gesuch erfassten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung der Bürgerrechtsgesetzgebung massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken.