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111.21 ONBRVOC CH-OW

Art. 6b Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Mitwirkungspflicht

Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen
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Art. 6b Bürgerrechtsverordnung, BRV · Mitwirkungspflicht

1. Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht. Die vom Gesuch erfassten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung der Bürgerrechtsgesetzgebung massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken.

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