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Art. 6a Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Verfahrensgarantien

Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen
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Art. 6a Bürgerrechtsverordnung, BRV · Verfahrensgarantien

1. Für das Einbürgerungsverfahren gelten die Verfahrensgarantien des Bundes und des Kantons. Insbesondere ist das rechtliche Gehör zu gewähren und innert angemessener Frist über die Einbürgerungsgesuche zu entscheiden.

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