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Art. 6 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - c. Kantonale Einbürgerungskommission

Geltungsbereich und Zuständigkeiten
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Art. 6 Bürgerrechtsverordnung, BRV · c. Kantonale Einbürgerungskommission

1. ...

2. Die kantonale Einbürgerungskommission

a. entscheidet über die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Personen und trifft den kantonalen Einbürgerungsentscheid;

b. nimmt Personen mit Schweizerbürgerrecht ins Kantonsbürgerrecht auf;

c. entlässt Personen aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht;

d. erklärt eine nach kantonalem Recht erteilte Einbürgerung nichtig;

e. stimmt der Nichtigerklärung oder dem Entzug einer Einbürgerung durch den Bund zu;

f. bestimmt das Gemeindebürgerrecht eines Findelkindes;

g. bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer erleichtert eingebürgerten ausländischen Person, die aus Irrtum als Schweizerbürger behandelt worden war;

h. erhebt gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts Beschwerde.

3. Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die kantonale Einbürgerungskommission, bestehend aus elf Mitgliedern, sowie deren Präsidium. Die im Kantonsrat vertretenen Parteien mit Fraktionsstärke sind bei der Wahl angemessen zu berücksichtigen.

4. Wer eidgenössisch, kantonal oder kommunal Mitglied einer Behörde ist oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist nicht wählbar.

5. Die Verhandlungsordnung richtet sich sinngemäss nach der Kantonsratsgesetzgebung. Das Präsidium trifft in dringlichen Fällen die vorsorglichen Massnahmen.

6. Das zuständige Amt führt das Sekretariat der kantonalen Einbürgerungskommission.

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