Art. 4 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Aufgaben des Kantons a. Zuständiges Amt
Art. 4 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Aufgaben des Kantons a. Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt vollzieht die Bürgerrechtsgesetzgebung im kantonalen Zuständigkeitsbereich, soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es
a. * koordiniert den Vollzug der Bürgerrechtsgesetzgebung;
b. * führt die Vorabklärungen durch bei den in den Gemeinden eingereichten Gesuchen (Art. 7a dieser Verordnung);
c. * nimmt Stellung zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung oder um erleichterte Einbürgerung;
d. * stellt fest, ob eine Person das Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt, wenn dies fraglich ist;
e. * veranlasst die von den Bundesbehörden beantragten Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind;
f. * führt die Informationsveranstaltungen durch (Art. 6a dieser Verordnung);
g. * prüft die Gesuche von Personen mit Schweizerbürgerrecht um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht (Art. 9 dieser Verordnung);
h. * prüft die Gesuche ausländischer Personen um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht (Art. 9 dieser Verordnung);
i. * prüft die Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 24 dieser Verordnung);
k. * führt das Nichtigerklärungsverfahren durch und prüft den Antrag der kommunalen Behörde auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).