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Art. 4 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Aufgaben des Kantons a. Zuständiges Amt

Geltungsbereich und Zuständigkeiten
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Art. 4 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Aufgaben des Kantons a. Zuständiges Amt

1. Das zuständige Amt vollzieht die Bürgerrechtsgesetzgebung im kantonalen Zuständigkeitsbereich, soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es

a. * koordiniert den Vollzug der Bürgerrechtsgesetzgebung;

b. * führt die Vorabklärungen durch bei den in den Gemeinden eingereichten Gesuchen (Art. 7a dieser Verordnung);

c. * nimmt Stellung zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung oder um erleichterte Einbürgerung;

d. * stellt fest, ob eine Person das Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt, wenn dies fraglich ist;

e. * veranlasst die von den Bundesbehörden beantragten Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind;

f. * führt die Informationsveranstaltungen durch (Art. 6a dieser Verordnung);

g. * prüft die Gesuche von Personen mit Schweizerbürgerrecht um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht (Art. 9 dieser Verordnung);

h. * prüft die Gesuche ausländischer Personen um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht (Art. 9 dieser Verordnung);

i. * prüft die Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 24 dieser Verordnung);

k. * führt das Nichtigerklärungsverfahren durch und prüft den Antrag der kommunalen Behörde auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).

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