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Art. 3a Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - c. Kommunale Einbürgerungskommission

Geltungsbereich und Zuständigkeiten
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Art. 3a Bürgerrechtsverordnung, BRV · c. Kommunale Einbürgerungskommission

1. Die Einbürgerungskommission, soweit ihr die Gemeindeversammlung diese Aufgaben übertragen hat

a. entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen;

b. entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Personen mit Schweizerbürgerrecht.

2. Im Umfang der übertragenen Aufgaben vollzieht die Einbürgerungskommission anstelle des Gemeinderats die Bürgerrechtsgesetzgebung im kommunalen Zuständigkeitsbereich. Insbesondere stellt sie der kantonalen Einbürgerungskommission Antrag auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).

3. Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn der Amtsdauer die Einbürgerungskommission, bestehend aus fünf bis dreizehn Mitgliedern, sowie deren Präsidium.

4. Mitglieder der Kommission können nur in der Gemeinde stimmberechtigte Personen sein.

5. Die Verhandlungsordnung richtet sich nach jener der kantonalen Einbürgerungskommission, soweit das kommunale Recht keine anderslautenden Regelungen enthält. Das Präsidium trifft in dringlichen Fällen die vorsorglichen Massnahmen.

6. Der Gemeinderat stellt der Kommission für die Prüfung der Gesuche die notwendige Organisation zur Verfügung.

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