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Art. 24 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Entlassungsgesuch

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Art. 24 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Entlassungsgesuch

1. Das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht ist schriftlich beim zuständigen kantonalen Amt mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es sind dies insbesondere

a. die zivilstandsamtlichen Ausweise für die gesuchstellende Person und die in die Entlassung miteinzubeziehenden Personen;

b. der Ausweis über den Besitz oder die Zusicherung des Bürgerrechts eines andern Staats beziehungsweise eines andern Kantons;

c. die Wohnsitzbescheinigung.

2. Das Amt prüft das Gesuch, holt die Stellungnahme der zuständigen kommunalen Behörde ein und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag zum Entscheid der kantonalen Einbürgerungskommission.

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