111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 23 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Nichtigkeit
Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Nach der Gemeindeversammlung
Art. 23 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Nichtigkeit
1. Die Einbürgerung kann von der kantonalen Einbürgerungskommission von Amtes wegen oder auf Antrag des Gemeinderats nichtig erklärt werden.
2. ...
3. Dem Gemeinderat obliegt die Sachverhaltsfeststellung.