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111.21 ONBRVOC CH-OW

Art. 23 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Nichtigkeit

Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Nach der Gemeindeversammlung
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Art. 23 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Nichtigkeit

1. Die Einbürgerung kann von der kantonalen Einbürgerungskommission von Amtes wegen oder auf Antrag des Gemeinderats nichtig erklärt werden.

2. ...

3. Dem Gemeinderat obliegt die Sachverhaltsfeststellung.

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