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Art. 22 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Weiterleitung an den Kanton

Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Nach der Gemeindeversammlung
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Art. 22 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Weiterleitung an den Kanton

1. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist leitet der Gemeinderat den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zusammen mit den Gesuchsunterlagen an den Regierungsrat weiter (Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung).

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