111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 22 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Weiterleitung an den Kanton
Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Nach der Gemeindeversammlung
Art. 22 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Weiterleitung an den Kanton
1. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist leitet der Gemeinderat den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zusammen mit den Gesuchsunterlagen an den Regierungsrat weiter (Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung).