111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Eröffnung
Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Nach der Gemeindeversammlung
Art. 20 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Eröffnung
1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist der gesuchstellenden Person schriftlich, unter Beilage eines Protokollauszugs und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen.