Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.21 ONBRVOC CH-OW

Art. 20 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Eröffnung

Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Nach der Gemeindeversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Eröffnung

1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist der gesuchstellenden Person schriftlich, unter Beilage eines Protokollauszugs und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen.

← Art. 19 Bürgerrechtsverordnung, BRV Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Geltungsbereich Art. 22 Bürgerrechtsverordnung, BRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →