Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Aufgaben der Gemeinden a. Gemeinderat
Art. 2 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Aufgaben der Gemeinden a. Gemeinderat
1. Der Gemeinderat vollzieht die Bürgerrechtsgesetzgebung im kommunalen Zuständigkeitsbereich soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Er
a. sichert Personen mit Schweizerbürgerrecht das Gemeindebürgerrecht zu;
b. stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Zusicherung oder Ablehnung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen;
c. * setzt eine vorberatende Kommission zur Behandlung der Einbürgerungsgesuche ein (Art. 13 dieser Verordnung);
d. entscheidet über die Schriftlichkeit der Gegenanträge im Einbürgerungsverfahren (Art. 15 dieser Verordnung);
e. beschliesst den Rückzug eines Einbürgerungsantrags an der Gemeindeversammlung, sofern die Versammlungsleitung vom Gemeinderat wahrgenommen wird (Art. 19 dieser Verordnung);
f. entscheidet über die Zulässigkeit eines Gegenantrags an der Gemeindeversammlung, sofern die Versammlungsleitung vom Gemeinderat wahrgenommen wird (Art. 19 dieser Verordnung);
g. * stellt der kantonalen Einbürgerungskommission Antrag auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).
2. Er sichert auch ausländischen Personen das Gemeindebürgerrecht zu, soweit ihm die Gemeindeversammlung diese Aufgabe übertragen hat.