111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 19 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Versammlungsleitung
Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - An der Gemeindeversammlung
Art. 19 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Versammlungsleitung
1. Die Versammlungsleitung obliegt einem oder mehreren Mitgliedern des Gemeinderats.
2. Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Gegenanträge und den Rückzug eines gemeinderätlichen Antrags.
3. Sie ist für die Protokollierung der Beschlüsse samt Begründung der Gegenanträge verantwortlich.