111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 18 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Begründung
Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - An der Gemeindeversammlung
Art. 18 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Begründung
1. Die Begründung eines Gegenantrags muss konkrete Verweigerungsgründe gegen die gesuchstellende Person enthalten.
2. Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt, insbesondere inwiefern sie
a. * nicht mit den massgebenden Verhältnissen vertraut ist;
b. * nicht erfolgreich integriert ist (Art. 6 und 6a des Bürgerrechtsgesetzes[7]).
c.-d. * ...
3. Allgemeine Begründungen, die nicht auf ein konkretes Gesuch oder eine konkrete Person Bezug nehmen, sind unzulässig.
4. Bei der Annahme eines ablehnenden Antrags des Gemeinderats gilt sein Beschluss als Begründung. Bei der Annahme eines zustimmenden Antrags bedarf es keiner Begründung.