Art. 17 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Zulässigkeit von Gegenanträgen
Art. 17 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Zulässigkeit von Gegenanträgen
1. Gegenanträge müssen folgende Anforderungen erfüllen, damit sie zulässig sind und zur Abstimmung gebracht werden können
a. sie müssen sich auf einzelne konkrete Gesuche oder Personen beziehen;
b. sie müssen begründet sein;
c. sie müssen im Fall von Art. 15 Abs. 4 dieser Verordnung schriftlich und fristgerecht eingereicht worden sein;
d. Anträge auf Rückweisung eines Gesuchs müssen mit einem Auftrag zur Abklärung bestimmter Fragen verbunden sein;
e. Anträge auf getrennte Abstimmungen über Mitglieder einer Familie sind zu begründen.
2. Ein Antrag auf Einbürgerung kann, wenn Ablehnungsgründe vorgebracht werden, zu denen sich weder die gesuchstellenden Personen äussern konnten noch der Gemeinderat sich äussern kann, zur Abklärung des Sachverhalts zurückgezogen werden. Der Rückzug ist bis zur Einleitung des Abstimmungsvorgangs zulässig.