Art. 16 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Versammlungsablauf
Art. 16 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Versammlungsablauf
1. Die gesuchstellenden Personen können sich an der Gemeindeversammlung persönlich vorstellen. Sie haben nach der Beantwortung von Fragen das Versammlungslokal für die Beratung und Abstimmung zu verlassen.
2. Die Versammlungsleitung informiert vor Beginn der Beratung noch einmal über die rechtlichen Vorgaben, den Ablauf der Beratung, die Zulässigkeit der Anträge und den Abstimmungsvorgang.
3. Jedes Gesuch wird einzeln behandelt. Nach Schluss der Beratung fasst die Versammlungsleitung allfällige Gegenanträge und Begründungen zusammen und lässt darüber abstimmen; über Gegenantrag und zugehörige Begründung ist in einem einzigen Vorgang abzustimmen. Bei verschiedenen Gegenanträgen ist zuerst über jene Gegenanträge abstimmen zu lassen, welche nicht auf Verweigerung der Zusicherung des Bürgerrechts abzielen.
4. Ohne Gegenantrag wird über ein Gesuch nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderats auf Zusicherung des Bürgerrechts gilt daher als angenommen, wenn
a. kein Gegenantrag gestellt wird;
b. ein unzulässiger Gegenantrag gestellt wird, der nicht zur Abstimmung gebracht werden darf.