Art. 15 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Vorbereitung der Gemeindeversammlung
Art. 15 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Vorbereitung der Gemeindeversammlung
1. Die Stimmberechtigten werden über das Gesuch, das der Gemeinderat mit seinem Beschluss der Gemeindeversammlung unterbreitet, frühzeitig und schriftlich informiert.
2. Die Information hat folgende Daten über die gesuchstellenden Personen zu enthalten
a. Name;
b. Adresse;
c. Alter;
d. Geschlecht;
e. Zivilstand;
f. Beruf;
g. Wohnsitzdauer in der Schweiz und im Kanton;
h. Antrag des Gemeinderats;
i. allfällige Eingabefrist für Gegenanträge.
3. Der Beschluss des Gemeinderats und die Stellungnahme der gesuchstellenden Person kann auf der Gemeindekanzlei unter Nachweis der Stimmberechtigung eingesehen werden.
4. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass ihm Gegenanträge samt Begründung vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen sind.
5. Die Stimmberechtigten werden über die massgebenden gesetzlichen Grundlagen und den Versammlungsablauf frühzeitig orientiert.