111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person
Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Vor der Gemeindeversammlung
Art. 14 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person
1. Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht. Sie hat dem Gemeinderat die für die Anwendung der Bürgerrechtsgesetzgebung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2. Erhebliche Änderungen im Sachverhalt sind dem Gemeinderat sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden. Dies gilt bis zum Entscheid der kantonalen Einbürgerungskommission.
3. Die gesuchstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass die Einbürgerung innert der vom Bundesrecht festgelegten Frist nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.