111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Vorberatende Kommission
Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Vor der Gemeindeversammlung
Art. 13 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Vorberatende Kommission
1. Der Gemeinderat kann zur Behandlung der Einbürgerungsgesuche (Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung) eine Kommission einsetzen.
2. Mitglieder der Kommission können nur in der Gemeinde stimmberechtigte Personen sein; den Vorsitz führt ein Mitglied des Gemeinderats.
3. Die Kommission unterbreitet die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Gemeinderat.