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111.21 ONBRVOC CH-OW

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Vorberatende Kommission

Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Vor der Gemeindeversammlung
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Art. 13 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Vorberatende Kommission

1. Der Gemeinderat kann zur Behandlung der Einbürgerungsgesuche (Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung) eine Kommission einsetzen.

2. Mitglieder der Kommission können nur in der Gemeinde stimmberechtigte Personen sein; den Vorsitz führt ein Mitglied des Gemeinderats.

3. Die Kommission unterbreitet die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Gemeinderat.

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