111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 12 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Gesuchsbehandlung im Gemeinderat
Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Vor der Gemeindeversammlung
Art. 12 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Gesuchsbehandlung im Gemeinderat
1. Der Gemeinderat beschliesst über den erhobenen Sachverhalt und den Antrag, welchen er an die Gemeindeversammlung stellen will.
2. Den gesuchstellenden Personen ist der Beschluss zu eröffnen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt sowie zum Rückzug ihres Gesuchs zu geben. Sie sind auf die Kostenfolgen eines ablehnenden Entscheids aufmerksam zu machen.
3. Ziehen die gesuchstellenden Personen ihr Gesuch innert einer Frist von 30 Tagen nicht zurück, so unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch mit seinem Beschluss der Gemeindeversammlung.
4. Der Beschluss des Gemeinderats über den Antrag ist nicht anfechtbar.