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Art. 10 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Geltungsbereich und anwendbares Recht

Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 10 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Geltungsbereich und anwendbares Recht

1. Die folgenden Bestimmungen regeln das Verfahren an der Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen.

2. Soweit diese Bestimmungen keine Regelung enthalten, sind die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsverfahrensverordnung anwendbar. Enthalten auch diese Erlasse keine Regelung, ist sinngemäss das Abstimmungsgesetz anzuwenden.

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