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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 9 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Einbezug der Kinder

Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
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Art. 9 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Einbezug der Kinder

1. In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit diesem zusammenleben. Es gilt Art. 30 BüG.

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