111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 9 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Einbezug der Kinder
Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 9 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Einbezug der Kinder
1. In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit diesem zusammenleben. Es gilt Art. 30 BüG.