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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 7 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Eignungsprüfung

Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
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Art. 7 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Eignungsprüfung

1. Vor der Erteilung des Bürgerrechts ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist.

2. Die Sprachkompetenzen sowie die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse sind bei Ausländern durch eine Prüfung nachzuweisen.

3. Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht.

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