111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 6 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Einbürgerungsvoraussetzungen
Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 6 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Einbürgerungsvoraussetzungen
1. Für Ausländer gelten die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundesrechts, soweit dieses Gesetz oder seine Ausführungserlasse keine abweichende Regelung enthalten.
2. Für Schweizerbürger gelten die Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 11 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 Bst. b und e BüG nicht.