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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 6 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Einbürgerungsvoraussetzungen

Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
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Art. 6 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Einbürgerungsvoraussetzungen

1. Für Ausländer gelten die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundesrechts, soweit dieses Gesetz oder seine Ausführungserlasse keine abweichende Regelung enthalten.

2. Für Schweizerbürger gelten die Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 11 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 Bst. b und e BüG nicht.

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