111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 5 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Aufenthalt und Wohnsitz
Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 5 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Aufenthalt und Wohnsitz
1. Ausländer müssen unmittelbar vor Gesuchseinreichung einen mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Kanton und in der gleichen Gemeinde aufweisen. Es gelten die Aufenthaltserfordernisse des Bundesrechts.
2. Die Erleichterungen gemäss Art. 10 BüG gelten ebenfalls.
3. Schweizerbürger müssen unmittelbar vor Gesuchseinreichung einen mindestens dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton und in der gleichen Gemeinde aufweisen.