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Art. 4a Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Erwerb

Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
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Art. 4a Bürgerrechtsgesetz, BRG · Erwerb

1. Einbürgerungsgesuche sind bei der Gemeinde des Wohnsitzes einzureichen.

2. Hat das kommunale Einbürgerungsorgan das Gemeindebürgerrecht zugesichert, ist das Gesuch dem Kanton zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts weiterzuleiten.

3. Kann das Kantonsbürgerrecht einem Ausländer zugesichert werden, ist das Gesuch den Bundesbehörden zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiterzuleiten. Andernfalls hat das kantonale Einbürgerungsorgan direkt über das Gesuch zu befinden.

4. Mit dem kantonalen Einbürgerungsentscheid werden alle betroffenen Bürgerrechte erworben.

5. Wird das Kantonsbürgerrecht nicht erteilt, so fällt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts dahin.

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