111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 4 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Bürgerrechte
Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 4 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Bürgerrechte
1. Nichtkantonsbürger können das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nur gemeinsam erwerben.
2. Voraussetzung für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts.
3. Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts erlischt, wenn nicht innert drei Jahren das Kantonsbürgerrecht erteilt wird.