Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 4 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Bürgerrechte

Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Bürgerrechte

1. Nichtkantonsbürger können das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nur gemeinsam erwerben.

2. Voraussetzung für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts.

3. Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts erlischt, wenn nicht innert drei Jahren das Kantonsbürgerrecht erteilt wird.

← Art. 3 Bürgerrechtsgesetz, BRG Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Geltungsbereich Art. 4a Bürgerrechtsgesetz, BRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →