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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 31a Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 27. Januar 2006

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 31a Bürgerrechtsgesetz, BRG · Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 27. Januar 2006

1. Obwaldner Kantons- und Gemeindebürgerrechte, welche vor dem Inkrafttreten des Nachtrags weggefallen sind, leben nach Aufhebung der Bestimmungen betreffend der Beschränkung des Mehrfachbürgerrechts nicht wieder auf.

2. Für die Erhebung von Einkaufssummen ist in Abweichung von Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes das zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht massgebend.

3. Im Übrigen gilt Art. 31 dieses Gesetzes.

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