111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 31 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Übergangsbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 31 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Übergangsbestimmung
1. Für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist das zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht massgebend.
2. Bei mehrstufigen Entscheiden ist auf den Zeitpunkt des Entscheids der letzten Instanz abzustellen.