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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 31 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 31 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Übergangsbestimmung

1. Für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist das zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht massgebend.

2. Bei mehrstufigen Entscheiden ist auf den Zeitpunkt des Entscheids der letzten Instanz abzustellen.

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