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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 29 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Zuständigkeit

Ehrenbürgerrecht
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Art. 29 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Zuständigkeit

1. Für die Erteilung des Ehrenbürgerrechts des Kantons ist der Kantonsrat zuständig.

2. Für die Erteilung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung zuständig.

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