111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 28 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Wirkungen
Ehrenbürgerrecht
Art. 28 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Wirkungen
1. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
2. Das Ehrenbürgerrecht hat keine Auswirkungen auf das bisherige Bürgerrecht.
3. Das Ehrenbürgerrecht ist persönlich und unvererblich.