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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 28 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Wirkungen

Ehrenbürgerrecht
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Art. 28 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Wirkungen

1. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.

2. Das Ehrenbürgerrecht hat keine Auswirkungen auf das bisherige Bürgerrecht.

3. Das Ehrenbürgerrecht ist persönlich und unvererblich.

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