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Art. 27 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Grundsatz

Ehrenbürgerrecht
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Art. 27 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Grundsatz

1. Personen, die sich um das Gemeinwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.

2. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist an keine weiteren Voraussetzungen, wie namentlich Wohnsitzerfordernisse, gebunden.

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