111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 26 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Einbürgerung
Altrechtliche Verhältnisse
Art. 26 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Einbürgerung
1. Angehörige der alten Landleutegeschlechter, die sich im Kanton Obwalden einbürgern wollen, haben nach dem ordentlichen Verfahren die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts einzuholen.
2. Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts genügt die Feststellung der kantonalen Einbürgerungskommission, dass der Gesuchsteller Angehöriger eines alten Landleutegeschlechts und deshalb ohne weiteres Kantonsbürger ist.