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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 25 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Bestand

Altrechtliche Verhältnisse
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Art. 25 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Bestand

1. Der von der zuständigen Behörde des Kantons Nidwalden getroffene Entscheid betreffend die Entlassung aus dem Kantons- und Schweizerbürgerrecht und betreffend die Feststellung, ob eine Person das Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt, gilt in bezug auf die alten Landleute auch für den Kanton Obwalden.

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