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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 23 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Kommunale Gebühren

Gebühren
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Art. 23 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Kommunale Gebühren

1. Die Gemeinde setzt die kostendeckenden Gebühren für das Verfahren zum Erwerb des Gemeindebürgerrechts fest.

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