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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 20 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Gebührenbemessung

Gebühren
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Art. 20 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Gebührenbemessung

1. Der Kantonsrat legt den Gebührenrahmen für das Einbürgerungsverfahren, das Entlassungsverfahren und das Verfahren der Nichtigerklärung durch Verordnung fest.

2. Die kantonalen Gebühren bemessen sich im Einzelnen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührengesetzes und seinen Ausführungserlassen sowie der Verwaltungsverfahrensverordnung.

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