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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 2 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Begriffe

Allgemeines
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Art. 2 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Begriffe

1. Personenbezeichnungen in diesem Gesetz und den darauf abgestützten Erlassen gelten für Personen beiden Geschlechts.

2. Der Begriff Gemeinde bezeichnet in diesem Gesetz und den darauf abgestützten Erlassen die für das Bürgerrecht zuständige Gemeinde.

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