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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 19 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Kantonale Gebühren

Gebühren
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Art. 19 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Kantonale Gebühren

1. Wer einen Entscheid oder eine Handlung nach diesem Gesetz veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen.

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