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Art. 18a Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Rechtsmittel

Verfahren
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Art. 18a Bürgerrechtsgesetz, BRG · Rechtsmittel

1. Gegen den Beschluss des kommunalen Einbürgerungsorgans kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erheben.

2. Für Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Gemeindeversammlung gilt Art. 54 ff. des Abstimmungsgesetzes.

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