111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 17c Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Amtshilfe
Verfahren
Art. 17c Bürgerrechtsgesetz, BRG · Amtshilfe
1. Für die Amtshilfe gilt Art. 45 BüG. Die Behörden, Anstalten und Werke des Kantons und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kommunalen und kantonalen Behörden alle Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.