111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 17b Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Bearbeitung von Personendaten
Verfahren
Art. 17b Bürgerrechtsgesetz, BRG · Bearbeitung von Personendaten
1. Die kantonalen und kommunalen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss der eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Daten, welche die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen des Bewerbers erlauben, und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.