111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 16 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Nichtigerklärung
Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 16 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Nichtigerklärung
1. Die Einbürgerung kann von der kantonalen Einbürgerungskommission nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2. Für die Voraussetzungen und den Umfang der Nichtigerklärung gilt das Bundesrecht.
3. Die entrichtete Gebühr für das Einbürgerungsverfahren wird nach der Nichtigerklärung nicht zurückerstattet.