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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 14 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Einbezug der Kinder

Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
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Art. 14 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Einbezug der Kinder

1. In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; minderjährige Kinder über 16 Jahren jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

2. Sie dürfen ebenfalls im Kanton keinen Wohnsitz haben und müssen ein anderes Staats- oder Kantonsbürgerrecht besitzen, oder es muss ihnen ein solches zugesichert sein.

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