111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 14 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Einbezug der Kinder
Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 14 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Einbezug der Kinder
1. In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; minderjährige Kinder über 16 Jahren jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
2. Sie dürfen ebenfalls im Kanton keinen Wohnsitz haben und müssen ein anderes Staats- oder Kantonsbürgerrecht besitzen, oder es muss ihnen ein solches zugesichert sein.