111.2
BRGLCC
CH-OW
Art. 13 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Entlassung
Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 13 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Entlassung
1. Ein Kantonsbürger wird auf Begehren aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn er im Kanton keinen Wohnsitz hat und ein anderes Staats- oder Kantonsbürgerrecht besitzt oder ihm ein solches zugesichert ist.
2. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht zieht den Verlust des Gemeindebürgerrechts nach sich.