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111.2 BRGLCC CH-OW

Art. 10 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Gesuchseinreichung durch Minderjährige

Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
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Art. 10 Bürgerrechtsgesetz, BRG · Gesuchseinreichung durch Minderjährige

1. Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.

2. Ab dem Alter von 16 Jahren haben Bewerber zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts schriftlich zu erklären.

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