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101.0 KV CH-OW

Art. 98 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Befugnisse

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Bürgergemeinden
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Art. 98 Kantonsverfassung, KV · Befugnisse

1. In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen

1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates;

2. * die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht.

1a

Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission übertragen.

1b

Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen.

2. Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.

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