Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 97 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Bürgergemeindeversammlung

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Bürgergemeinden
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Art. 97 Kantonsverfassung, KV · Bürgergemeindeversammlung

1. Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerlichen Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemeinde stimmberechtigt.

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