101.0
KV
CH-OW
Art. 97 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Bürgergemeindeversammlung
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Bürgergemeinden
Art. 97 Kantonsverfassung, KV · Bürgergemeindeversammlung
1. Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerlichen Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemeinde stimmberechtigt.