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101.0 KV CH-OW

Art. 94 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zuständigkeit des Gemeinderates

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Einwohner- und Bezirksgemeinden
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Art. 94 Kantonsverfassung, KV · Zuständigkeit des Gemeinderates

1. Dem Gemeinderat obliegen

1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung;

2. der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung;

3. die Handhabung der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Vollzug von Beschlüssen und Anordnungen kantonaler Behörden;

4. die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung;

5. die Sorge für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sittlichkeit und Gesundheit;

6. die Aufstellung des Voranschlages;

7. * die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben bis 50 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 10 000 Franken, soweit die Gemeinde in der Gemeindeordnung nicht abweichende Ausgabengrenzen vorsieht, ferner über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder einen Beschluss der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat weitergehende Vollmachten übertragen sind, sowie über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen;

8. der Erlass von Verordnungen und Reglementen;

9. die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entsprechender Dienstverträge;

10. die Verwaltung des Gemeindevermögens.

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