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101.0 KV CH-OW

Art. 93 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Befugnisse

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Einwohner- und Bezirksgemeinden
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Art. 93 Kantonsverfassung, KV · Befugnisse

1. In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen

1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;

2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl

a. der Gemeinderäte,

b. der Mitglieder des Kantonsrates,

c. * ...

d. des Gemeindeweibels,

e. der Rechnungsprüfungskommission;

3. * die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rates, in Engelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere Amtsdauer vorsieht;

4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist;

5. * alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags;

6. die Festsetzung des Steuerfusses;

7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.

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