Art. 93 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Befugnisse
Art. 93 Kantonsverfassung, KV · Befugnisse
1. In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen
1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;
2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl
a. der Gemeinderäte,
b. der Mitglieder des Kantonsrates,
c. * ...
d. des Gemeindeweibels,
e. der Rechnungsprüfungskommission;
3. * die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rates, in Engelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere Amtsdauer vorsieht;
4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist;
5. * alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags;
6. die Festsetzung des Steuerfusses;
7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.