Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 92 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Gemeindeversammlung

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Einwohner- und Bezirksgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 92 Kantonsverfassung, KV · Gemeindeversammlung

1. Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften Aktivbürgern.

2. Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im Frühjahr.

3. Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, sooft es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

4. Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben.

← Art. 91 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Souveränität Art. 93 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →